Kommunalsteuer

Gesetzliche Grundlage

Die Kommunalsteuer (KommSt) wird im Auftrag der Gemeinde vom Gemeindeverband nach dem Kommunalsteuergesetz 1993 erhoben.

Steuerpflicht

Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für dessen gesamt gewerbliche, berufliche oder selbstständige Tätigkeit zu entrichten. Unbeachtlich ist, ob die Absicht zur Gewinnerzielung vorliegt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig ist. Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher art und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe kommunalsteuerpflichtig.

Steuergegenstand

Besteuert wird die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer an der Betriebsstätte im Gemeindegebiet monatlich gewährt werden. Die Bemessungsgrundlage ist dabei weitgehend mit dem Dienstgeberbeitrag zum Familienbeihilfenfondsnach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 ident.

  1. Summe der Arbeitslöhne ist die Summe aller Vergütungen, die dem Dienstnehmer aus einem Dienstverhältnis zufließen, gleichgültig, ob diese Arbeitslöhne der Lohnsteuer unterliegen.
  2. Dienstnehmer und Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen oder an Kapitalgesellschaften beteiligt sind und deshalb Bezüge beziehen.
  3. Betriebsstätte ist jede feste örtliche Einrichtung, die der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit dient. Bei Bauausführungen liegt eine Betriebsstätte vor, wenn die Baustelle länger als 6 Monate besteht. Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrer Gemeinden, ist die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer auf die beteiligten Gemeinde zu zerlegen. Dabei sind die örtlichen Verhältnisse, die Zahl der Arbeitnehmer, die in der jeweiligen Gemeinde arbeiten oder wohnen und die der jeweiligen Gemeinde erwachsenden Kosten zu berücksichtigen. Ist ein Dienstnehmer in Betriebsstätten in mehreren Gemeinden beschäftigt, ist dessen Arbeitslohn auf die beteiligten Gemeinden nach seiner zeitlichen Anwesenheit auf die beteiligten Gemeinden aufzuteilen.

Steuerberechnung und -entrichtung

Die Bemessungsgrundlage bilden alle Arbeitslöhne und Bezüge (Gehälter, Löhne, Provisionen, Belohnungen, freiwillige Sozialleistungen, Sachbezüge, Aufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen, Gefahren-, Erschwernis- und Überstundenzuschläge, Bedienungsentgelt, Fahrtkostenzuschüsse, ...) die in einem Monat des gesamten Gewerbebetriebes gewährt werden. Beträgt sie nicht mehr als € 1.460,-, so kann für diesen Monat ein Freibetrag von € 1.095,- in Abzug gebracht werden und zwar auch dann, wenn die Bemessungsgrundlage in anderen Kalendermonaten mehr als € 1.460,- beträgt. Übersteigt sie nicht den Betrag von € 1.095,-, ist demnach für diesen Kalendermonat keine KommSt zu entrichten.

Liegen die Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, so ist der Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage der einzelnen Betriebsstätten verhältnismäßig aufzuteilen. Die Steuer beträgt 3 % der Bemessungsgrundlage. Die Kommunalsteuer ist eine Selbstbemessungsabgabe. Der Steuerschuldner hat die Steuerberechnung selbst vorzunehmen und bis 10. des Folgemonats unaufgefordert dem Gemeindeverband abzuführen. Die berechnete Steuer ist auf 2 Dezimalstellen zu runden. Bei Zahlungsverzug ist ein Säumniszuschlag von 2 % des nicht fristgerecht entrichteten Steuerbetrages fällig.